ESG-Rating: Die Politik reagiert, aber ausreichend?
NEWS 01/2024
Die 7. MaRisk-Novelle von 2023 gibt den Instituten auf, „die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risikoklassifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.“ Wie diese Anforderung allerdings operationalisiert werden kann, ist derzeit noch offen.
Überblick
In der News 04/20231 hatten wir bereits – da die Scorewerte externer Ratinganbieter kaum miteinander vergleichbar sind – die Aussagefähigkeit externer ESG-Ratings kritisch hinterfragt. So gehen beispielsweise zum Teil unterschiedliche Faktoren ins Rating ein und/oder werden unterschiedlich gewichtet.
Die 7. MaRisk-Novelle von 20232 gibt den Instituten auf, „die Auswirkungen von ESG-Risiken in den Risiko- klassifizierungsverfahren zu berücksichtigen. Solange sich dies als noch nicht praktikabel erweist, können separate ESG-Scores bei der Bewertung der Bonität und der Kreditwürdigkeitsprüfung herangezogen werden.“ Wie diese Anforderung allerdings operationalisiert werden kann, ist derzeit noch offen.
ESG-Ratings bewerten die Nachhaltigkeitsrisiken eines Unternehmens oder eines Finanzinstruments mit den Auswirkungen auf die Gesellschaft und die Umwelt. Sie sind von großer Bedeutung für das Funktionieren der Kapitalmärkte und sollen das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Produkte stärken (siehe auch den Artikel „Nachhaltige Veranlagung“).
Doch die im Anschluss an den EU-Action Plan (2018) „Financing Sustainable Growth“ erstellte „Study on Sustainability Related Ratings, Data and Research” deckte die mangelnde Transparenz und Genauigkeit der ESG-Ratingmethoden und die mangelnde Klarheit über die Tätigkeit der ESG-Rating-Anbieter auf.
Im November 2021 folgte dann ein Bericht der Internationalen Organisation der Wertpapieraufsichtsbehörden (IOSCO) mit Empfehlungen für Anbieter von ESG- Ratings.3 Die EU-Kommission hatte am 13.06.2023 einen Vorschlag für eine Verordnung über ESG-Rating- Tätigkeiten übermittelt.
Kommissionsvorschlag „Verordnung über ESG-Rating-Tätigkeiten“:
- Zulassung und Beaufsichtigung von Drittanbietern von ESG-Ratings und Punktebewertungen durch die ESMA
- Trennung der Tätigkeitsbereiche zwecks Vermeidung und Bewältigung von Interessenkonflikten
- Verhältnismäßige und grundsatzbasierte organisatorische Anforderungen
- Mindestanforderungen hinsichtlich der Transparenz von Ratingmethoden und -zielen gegenüber der Öffentlichkeit und detailliertere Informationen für Abonnenten und bewertete Unternehmen
- Transparenz der Gebühren und der Anforderungen hinsichtlich redlicher, angemessener und nichtdiskriminierender Gebühren
- Möglichkeit für Anbieter aus Drittländern, auf dem EU-Markt tätig zu werden, unter der Voraussetzung der Gleichwertigkeit, der Zulassung der Übernahme oder der Anerkennung
Die Politik hat somit auf den unbefriedigenden Stand der ESG-Ratings reagiert.
Um das Vertrauen der Anleger in nachhaltige Finanzprodukte zu stärken, haben der Rat und das Europäische Parlament nunmehr am 05.02.2024 eine vorläufige Einigung für eine Verordnung über Rating-Tätigkeiten im ESG-Bereich erzielt. Die neuen Vorgaben sollen die Verlässlichkeit und Vergleichbarkeit von ESG-Ratings erhöhen, insbesondere durch mehr Transparenz hinsichtlich der verwendeten Methodik und den einbezogenen Informationsquellen.




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