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Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 06/2024

In unserem Newsletter "Aufsichtsrecht & Meldewesen" haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.

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NL Aufsichtsrecht & Meldewesen

Newsletter Aufsichtsrecht & Meldewesen 06/2024, Ausgabe Deutschland

Nachfolgend haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.

Der Newsletter besteht aus drei Teilen:

Teil A – Wesentliche aufsichtliche Veröffentlichungen

Hier finden Sie alle wesentlichen Veröffentlichungen des vergangenen Monats, die für Ihr Haus zeitnah bzw. in naher Zukunft relevant werden können. Zur besseren Orientierung haben wir diesen Teil nach dem im Aufsichtsrecht bekannten 3-Säulen-Modell (Eigenmittel, MaRisk & aufsichtlicher Überprüfungsprozess sowie Offenlegung & Marktdisziplin) gegliedert und die jeweilige Veröffentlichung einer der Säulen zugeordnet. Um der Vielfalt der Themen gerecht zu werden, haben wir die bekannten drei Säulen noch um die Themenfelder Investment-Firms, Capital Markets, Non-Financial Risks sowie Meldewesen ergänzt.

Teil B – EBA Q&A

Hier haben wir für Sie alle neu veröffentlichten Antworten der EBA aus dem „EBA-Questions-&-Answers-Prozess“ thematisch aufgeführt, die sich schon heute auf Ihre bereits implementierten Prozesse und Verfahren auswirken können.

Teil C – Sonstige Veröffentlichungen

Hier finden Sie die Veröffentlichungen, die wir als nicht wesentlich eingestuft haben und für die wir daher keine Zusammenfassung angefertigt haben.

msg.banking Indicator

Um Ihnen eine möglichst schnelle Einwertung zu potenziellen Auswirkungen einer jeden Veröffentlichung zu ermöglichen, unterstützen wir Sie mit unserem msg.banking Indicator.

Dieser Indicator zeigt Ihnen auf einen Blick, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Veröffentlichung Auswirkungen auf Ihre Eigenmittel hat, wie hoch der Umsetzungsaufwand sein wird, ob der Schwerpunkt einer Umsetzung eher im fachlichen, prozessualen oder technischen Bereich liegen wird, ob bestimmte Produkte aus unserem Hause betroffen sind bzw. unterstützen können und welche Einheiten beziehungsweise Abteilungen im Fokus der Veröffentlichung stehen werden.

Impact Eigenmittel
niedrig
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Impact Aufwand
niedrig
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Schwerpunkt
fachlich
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technisch
Produkte
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MARZIPAN
ORRP
Bereiche
MeWe
ReWe
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Invest Firms
CapMa
Compl

Wir bitten zu beachten, dass unsere Ausführungen und Bewertungen in diesem Regulatory Newsletter unverbindlich sind und keine Rechtsberatung darstellen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für getroffene Aussagen. Für die angemessene Bewertung und Umsetzung der jeweils aufgeführten Veröffentlichung ist jedes Institut bzw. dessen Vorstand bzw. Geschäftsführer eigenverantwortlich.

Teil A – Die relevantesten Veröffentlichungen des Monats Juni

Eigenmittel & RWA Liquidität

The EBA consults on the new framework for the operational risk loss as part of the implementation of the EU Banking Package EBA
The EBA publishes final standards for assessing the materiality of extensions and changes to new market risk internal models EBA
Quelle, Datum, Frist
EBA
06.06.2024
Konsultation bis 06.09.2024
Thema
Operationelles Risiko – Verlustbestimmung
Art, Status
Konsultation (EBA/CP/2024/13)
Adressatenkreis
Institute
Zusammenfassung und Auswirkungen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine Konsultation zu drei Entwürfen für technische Regulierungsstandards (RTS) eingeleitet. Sie zielen darauf ab, die Erfassung und Aufzeichnung von Verlusten aus operationellen Risiken zu standardisieren und Klarheit über die Ausnahmen für die Berechnung des jährlichen Verlusts aus operationellen Risiken sowie über die Anpassungen des Verlustdatensatzes zu schaffen, die Banken im Falle von fusionierten oder übernommenen Unternehmen oder Tätigkeiten vornehmen müssen. Die CRR III enthält umfangreiche Änderungen im Bereich des operationellen Risikos, indem dort ein überarbeitetes Rahmenwerk eingeführt wird und alle bisher bestehenden Ansätze zur Berechnung des regulatorischen Kapitals durch die Geschäftsindikator-Komponente (BIC) ersetzt werden. Der BIC basiert dabei auf dem Geschäftsindikator (BI), der das Geschäftsvolumen eines Instituts misst (s. a. Newsletter 03/2024).

Während die Verlustkomponente im Einklang mit dem Baseler Rahmenwerk auf 1 gesetzt wird, wird weiterhin darauf geachtet, wie die Verluste aus dem operationellen Risiko berechnet und in den Datensätzen gespeichert werden. Insbesondere müssen Institute mit einem BI über 750 Mio. EUR für die Berechnung des jährlichen Verlusts aus operationellen Risiken einen Verlustdatensatz erstellen und pflegen, der die Verluste oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts in einem Zeitfenster von zehn Jahren einschließt. Infolgedessen hat die EBA mehrere Mandate zur Datenerhebung und Verwaltung des Verlustdatensatzes erhalten. Der vorliegende Konsultationsentwurf befasst sich mit drei dieser Mandate:

  • Der RTS-Entwurf zur Erstellung einer Risikotaxonomie für das operationelle Risiko enthält eine Liste der Arten, Kategorien und Attribute von operationellen Risikoereignissen, die von den Instituten bei der Erfassung von Verlusten aus operationellen Risiken zu verwenden sind und die mit dem derzeitigen Rahmen und den internationalen Standards übereinstimmen.
  • Der RTS-Entwurf zu den Bedingungen, unter denen die Berechnung des jährlichen Verlusts aus dem operationellen Risiko für ein Institut eine unangemessene Belastung darstellen würde, erkennt Fälle an, in denen es für ein Institut unverhältnismäßig wäre, den jährlichen Verlust aus dem operationellen Risiko unverzüglich zu berechnen. In solchen Fällen erlaubt der RTS-Entwurf eine vorübergehende Befreiung von der Pflicht zur Berechnung des jährlichen Verlustes aus operationellen Risiken.

 

Schließlich enthalten die RTS-Entwürfe zu den Anpassungen des Verlustdatensatzes eines Instituts nach der Einbeziehung von Verlusten aus fusionierten oder erworbenen Unternehmen oder Tätigkeiten Hinweise zur Währung und zur Risikotaxonomie, die bei der Einbeziehung des Verlustdatensatzes fusionierter Unternehmen oder Tätigkeiten zu verwenden sind.

Impact Eigenmittel
niedrig
mittel
hoch
Impact Aufwand
niedrig
mittel
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Schwerpunkt
fachlich
prozessual
technisch
Produkte
BAIS
THINC
MARZIPAN
ORRP
Bereiche
MeWe
ReWe
Risk
Invest Firms
CapMa
Compl
Quelle, Datum, Frist
EBA
20.06.2024
wenn im EU-Amtsblatt veröffentlicht
Thema
Anpassungen interne Modelle, FRTB
Art, Status
RTS, final
Adressatenkreis
Institute, Anwender interner Modelle
Zusammenfassung und Auswirkungen

Die Institute melden gem. Art. 328 az CRR III den zuständigen Behörden alle sonstigen Erweiterungen und Änderungen bei der den Instituten gestatteten Verwendung alternativer interner Modelle zur Bemessung der Eigenmittelanforderungen für das Marktpreisrisiko (Kontext „FRTB“).

Die EBA hat nunmehr einen RTS veröffentlicht, in dem sie die „Wesentlichkeit“ von möglichen Änderungen an bestehenden internen Modellen definiert. Solche „wesentlichen“ Änderungen sind durch die Aufsicht erneut zu genehmigen. Bei nicht-wesentlichen Änderungen ist die Aufsicht hingegen lediglich zu informieren.

Bei der Frage, ob eine Anpassung am internen Modell bzw. an dessen einzelnen Komponenten „wesentlich“ ist oder nicht, zielt die EBA darauf ab, sowohl quantitative (z. B. Veränderung der Eigenmittelanforderungen für das Marktpreisrisiko um 10 %) als auch qualitative Elemente (Organisation des Trading Desk) zu beachten.

Dabei sollen nach Ansicht der Aufsicht alle relevanten Elemente und Einflussfaktoren eine Rolle spielen, die auch bei der ursprünglichen Genehmigung der Modelle relevant waren, also sowohl die Methodik als auch die Prozesse, Kontrollen, Daten, das Risikomanagement, der Validierungsprozess und die IT-Komponenten.

Die EBA stellt in ihrem Papier auch Beispiele zur Verfügung, wann überhaupt eine Anpassung oder Erweiterung des internen Modells vorliegt, bevor über dessen Wesentlichkeit zu entscheiden ist.

Das Papier führt eine Reihe von Beispielen und Methoden auf, um für die jeweiligen Parameter des internen Modells beurteilen zu können, ob die Anpassung wesentlich ist oder nicht.

Die EBA stellt auch nochmals klar, dass nicht-wesentliche Anpassungen vier Wochen vor ihrer Umsetzung an die Aufsicht zu melden sind.

Impact Eigenmittel
niedrig
mittel
hoch
Impact Aufwand
niedrig
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Schwerpunkt
fachlich
prozessual
technisch
Produkte
BAIS
THINC
MARZIPAN
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Bereiche
MeWe
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Risk
Invest Firms
CapMa
Compl

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MaRisk & SREP Sanierung & Abwicklung

The EBA amends its Guidelines on arrears and foreclosure following changes to the Mortgage Credit Directive EBA

 

Quelle, Datum, Frist
EBA
28.07.2024
2 Monate nach Veröffentli-chung der Übersetzungen
Thema
Wohnimmobilienkreditverträge
Art, Status
Leitlinien, final
Adressatenkreis
Institute
Zusammenfassung und Auswirkungen

Die EBA hat ihre Leitlinien zu Zahlungsrückständen und Zwangsvollstreckung (EBA/GL/2015/12) angepasst.

Hintergrund ist, dass über die EU-Richtlinie für Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher (Richtlinie 2014/17/ЕU) mittlerweile eine inhaltliche Ergänzung in Artikel 28 aufgenommen wurde, die zuvor bereits in Abschnitt 4 der o. g. Leitlinie der EBA enthalten war.

Danach sollen Mitgliedstaaten den Kreditgebern vorschreiben, über angemessene Strategien und Verfahren zu verfügen, damit diese sich bemühen, je nach Sachlage angemessene Nachsicht walten zu lassen, bevor Zwangsvollstreckungsverfahren eingeleitet werden. Derartige Stundungsmaßnahmen sollen unter anderem den Umständen des Verbrauchers Rechnung tragen und können unter anderem eine vollständige oder anteilige Umschuldung eines Kreditvertrags oder eine Änderung der geltenden Bedingungen eines Kreditvertrags bedeuten.

Um hier eine Doppelung der Regulierung zu vermeiden, wurde nunmehr der Abschnitt 4 aus der EBA-Leitlinie herausgenommen.

Außerdem wurden veraltete Verweise, wie etwa ein Verweis auf die mittlerweile nicht mehr gültigen „CEBS Guidelines on outsourcing“, korrigiert. Letztere Leitlinien wurden zwischenzeitlich bekanntlich durch die Auslagerungsrichtlinien der EBA ersetzt.

Impact Eigenmittel
niedrig
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niedrig
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Schwerpunkt
fachlich
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Offenlegung und Marktdisziplin

The EBA updates the Pillar 3 disclosure framework finalising the implementation of the Basel III Pillar 3 framework EBA
Quelle, Datum, Frist
EBA
21.06.2024
Thema
Säule III Offenlegung gem. CRR III
Art, Status
Finale Standards
Adressatenkreis
Institute
Zusammenfassung und Auswirkungen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat nunmehr den endgültigen Entwurf technischer Durchführungsstandards (ITS) für die Offenlegung von Instituten veröffentlicht, mit denen die durch die Änderungsverordnung (EU) 2024/1623 (CRR III) eingeführten Änderungen am Offenlegungsrahmen der Säule 3 umgesetzt werden. Die ITS dienen der Sicherstellung, dass die Marktteilnehmer über ausreichend vergleichbare Informationen verfügen, um die Risikoprofile der Institute zu bewerten und die Einhaltung der CRR-III-Anforderungen zu verstehen, zur weiteren Förderung der Marktdisziplin.

Mit der CRR III wurden neue und geänderte Offenlegungsanforderungen eingeführt, die sich aus den jüngsten Reformen der Säule 3 von Basel III ergeben. Die neuen ITS setzen die aufsichtsrechtlichen Offenlegungsvorschriften der CRR III um, indem sie neue Anforderungen für Output Floor, Kreditrisiko, Marktrisiko, CVA-Risiko, operationelles Risiko und eine Übergangsoffenlegung für Engagements in Krypto-Assets (neu in finalen ITS aufgenommen!) enthalten.

Die jetzt vorliegenden ITS stellen die erste Lieferung von Säule-3-Papieren dar, die gemäß des im Dezember 2023 veröffentlichten EBA-Fahrplans zur Stärkung des Aufsichtsrahmens vorgestellt wurden und werden die Durchführungsverordnung (EU) 2021/637 ersetzen. Später im Jahr 2024 beabsichtigt die EBA diese ITS durch die Offenlegungsanforderungen der CRR III zu ergänzen, die nicht direkt mit der Umsetzung von Basel III verbunden sind, insbesondere zur Ausweitung der Offenlegungsanforderungen für ESG-Risiken auf alle Institute sowie neue Offenlegungsanforderungen für das Schattenbankwesen.

Bei der Entwicklung dieser ITS hat sich die EBA erneut um eine Angleichung und Integration der Offenlegungs- und Melderahmen bemüht, um den Instituten die Einhaltung beider Anforderungen zu erleichtern. Ein aktualisiertes Mapping-Tool zwischen den überarbeiteten Offenlegungsvorlagen und den Meldevorlagen wurde zwischenzeitlich (09.07.2024) zusammen mit den neuen ITS zur aufsichtlichen Meldung für die Umsetzung der CRR III veröffentlicht.

Die EBA plant zu einem späteren Zeitpunkt ein technisches Paket mit DPM, Validierungsregeln und Taxonomie zu veröffentlichen (voraussichtlich i. R. v. DPM 4.1 ab 06/2025), das von großen und anderen Instituten für die Übermittlung dieser Informationen an die EBA-Datenplattform für Säule 3 verwendet werden soll (s. a. Newsletter 12/2023).

Impact Eigenmittel
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Impact Aufwand
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fachlich
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technisch
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MeWe
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Risk
Invest Firms
CapMa
Compl

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Capital Markets & Investment Firms

The EBA and ESMA invite comments on the review of the investment firms prudential framework EBA/ESMA
Quelle, Datum, Frist
EBA
03.06.2024
Thema
Investment Firm Regime
Art, Status
Konsultation
Adressatenkreis
Wertpapierfirmen, Institute
Zusammenfassung und Auswirkungen

Die EBA und die ESMA haben ein umfangreiches, 84-seitiges Konsultationspapier mit Vorschlägen zur Überarbeitung des Investment Firm Regimes (Investment Firm Regulation / IFR sowie Investment Firm Directive / IFD) veröffentlicht.

Im 1. Abschnitt des Papiers wird diskutiert, ob die bestehenden Kategorien von Wertpapierfirmen und deren Einordnung nach den bestehenden Schwellenwerten künftig angepasst werden sollten, auch um eine stärker am tatsächlichen Risiko des Geschäfts ausgerichtete Einordnung zu ermöglichen.

Im 2. Abschnitt des Papiers werden mögliche Verbesserungen zu den Kriterien für kleine und nicht verflochtene Wertpapierfirmen diskutiert.

Im 3. Abschnitt werden mögliche Anpassungen an der Ableitung von Eigenmittelanforderungen auf Basis der fixen Gemeinkosten vorgestellt.

Im 4. Abschnitt des Papiers werden mögliche Anpassungen an der Ableitung von Eigenmittelanforderungen auf Basis der K-Faktoren (Risk-to-Client, Risk-to-Market, Risk-to-Firm) vorgestellt.

Im 5. Abschnitt des Papiers wird diskutiert, ob neue K-Faktoren für solche Risiken eingeführt werden sollten (z. B. für Krypto-Währungen im Anlagebuch, die bisher nicht unter Säule 1 abgedeckt sind, sondern nur unter Säule 2).

Abschnitt 6 beleuchtet die Implikationen (insb. FRTB) aus dem finalen Basel-III-Paket (CRR III / CRD VI).

Abschnitt 7 beleuchtet die Frage, ob die bestehenden Liquiditätsanforderungen für Wertpapierfirmen ausreichend risikosensitiv bezogen auf das jeweilige Geschäftsmodell sind.

In Abschnitt 8 wird beleuchtet, ob der bestehende Rahmen zur Konsolidierung von Wertpapierfirmen angepasst werden sollte, z. B., um künftig auch Crypto Service Provider einzubeziehen.

Abschnitt 9 stellt die Interaktion zwischen der IFR/IFD mit anderen Regulierungspaketen, insbesondere MiCAR, dar.

Abschnitt 10 behandelt Fragen rund um die Vergütung und Abschnitt 11 geht auf übrige Themen, wie ESG, ein.

Die Konsultation soll zudem durch eine Datenerhebung begleitet werden.

Impact Eigenmittel
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Invest Firms
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Meldewesen

The EBA publishes its plan for the implementation of the data point model 2.0 EBA
Newsletter Aufsichtsrecht-Meldewesen
Quelle, Datum, Frist
EBA
05.06.2024
Thema
DPM Refit
Art, Status
Finaler Zeitplan
Adressatenkreis
Institute, Finanzindustrie
Zusammenfassung und Auswirkungen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat ihren Plan zur Einführung des überarbeiteten Datenpunktmodells (DPM) 2.0 im Zusammenhang mit dem Rahmenwerk für das Meldewesen 4.0 veröffentlicht. Ziel der Überarbeitung war es, eine stärker integrierte aufsichtsrechtliche Berichterstattung zu erreichen (s. a. Newsletter 07/2023). Nach der Veröffentlichung des neuen DPM-Datenwörterbuchformats im Jahr 2023 plant die EBA, das neue DPM-2.0-Modell im Jahr 2024 einzuführen. Das DPM 2.0 soll eine verbesserte Integration mit granularerem Reporting, verbesserte Versionierung von Datendefinitionen und bessere Definition von Datenbeziehungen mit sich bringen. Um den Übergang von DPM 1.0 zu erleichtern, sieht die EBA eine Übergangsfrist für DPM 2.0 bis Dezember 2025 vor. Hierfür wurden die DPM-2.0-Beispieldatenbank und die zugehörige technische Dokumentation bereits 2023 zur Verfügung gestellt.

Das technische Paket für die (Meldewesen-)Rahmenversion 4.0 soll im Dezember 2024 veröffentlicht werden, eine vorläufige Version jedoch bereits im Oktober verfügbar sein, so dass meldepflichtige Institute eine nahezu endgültige Version erhalten werden. Zusätzlich wird mit der Version 4.0 ein neues semantisches Glossar eingeführt, in dem alle bestehenden Rahmenwerke neu definiert werden, um sie an dieses neue Glossar anzupassen.

Die Berichterstattung soll sich in den folgenden Versionen schrittweise ändern, und das alte semantische DPM-Datenwörterbuch (einschließlich des alten Glossars) ab Dezember 2025 nicht mehr verwendet werden. Nicht erwähnt wird hier aber, dass die Institute bereits zum Stichtag 31.03.2025 mit der neuen Version 4.0 melden müssen! Die neue XBRL-Taxonomiearchitektur 2.0 wird ab Version 4.0 in die Berichterstattung einbezogen, wobei eine vorläufige Taxonomieversion (nicht zur Verwendung) bereits seit Version 3.5 verfügbar ist (veröffentlicht am 09.07.2024).

Ab dem Stichtag 31.12.2025 wird die EBA nur noch xBRL-CSV-Meldungen entgegennehmen dürfen. Die EBA beabsichtigt, weiterhin mit jedem neuen Release die technischen Pakete mit den Standardspezifikationen anzubieten, einschließlich der Validierungsregeln, des Datenpunktmodells (DPM) und der Austauschtaxonomien.

Quelle: EBA, https://www.eba.europa.eu/publications-and-media/press-releases/eba-publishes-its-plan-implementation-data-point-model-20

Impact Eigenmittel
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Impact Aufwand
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Schwerpunkt
fachlich
prozessual
technisch
Produkte
BAIS
THINC
MARZIPAN
ORRP
Bereiche
MeWe
ReWe
Risk
Invest Firms
CapMa
Compl

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Teil B – Veröffentlichte EBA Q&A des Monats Juni 2024

Teil C – Sonstige Veröffentlichungen des Monats Juni 2024

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Newsletter Aufsichtsrecht und Meldewesen 06/2024, Ausgabe Österreich

In der Newsletter-Ausgabe für Österreich haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, OeNB, FMA etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.

Den Newsletter können Sie sich hier herunterladen.

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Ihre Ansprechpartner

Dr. Frank Schlottmann | Vorstand | +49 172 1690244

Andreas Mach | Head of Business Consulting | +49 173 4246995

Alexander Nölle | Regulatory Office (Ext.) | +49 173 4210782

Christoph Prellwitz | Geschäftsbereichsleitung Digital Transformation | +49 175 2262888

Jutta Lehnen | Referentin Meldewesen | +49 69 24294656

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