Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 02/2024
In unserem Newsletter "Aufsichtsrecht & Meldewesen" haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
- Teil A – Die relevantesten Veröffentlichungen des Monats Februar
- Eigenmittel & RWA Liquidität
- MaRisk & SREP Sanierung & Abwicklung
- Non-Financial inkl. AML / AFC
- Meldewesen
- Teil B – Veröffentlichte EBA Q&A des Monats Februar
- Teil C – Sonstige Veröffentlichungen des Monats Februar
- Ihre Ansprechpartner
Newsletter Aufsichtsrecht & Meldewesen 02/2024, Ausgabe Deutschland
Nachfolgend haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
Der Newsletter besteht aus drei Teilen:
Teil A – Wesentliche aufsichtliche Veröffentlichungen
Hier finden Sie alle wesentlichen Veröffentlichungen des vergangenen Monats, die für Ihr Haus zeitnah bzw. in naher Zukunft relevant werden können. Zur besseren Orientierung haben wir diesen Teil nach dem im Aufsichtsrecht bekannten 3-Säulen-Modell (Eigenmittel, MaRisk & aufsichtlicher Überprüfungsprozess sowie Offenlegung & Marktdisziplin) gegliedert und die jeweilige Veröffentlichung einer der Säulen zugeordnet. Um der Vielfalt der Themen gerecht zu werden, haben wir die bekannten drei Säulen noch um die Themenfelder Investment-Firms, Capital Markets, Non-Financial Risks sowie Meldewesen ergänzt.
Teil B – EBA Q&A
Hier haben wir für Sie alle neu veröffentlichten Antworten der EBA aus dem „EBA-Questions-&-Answers-Prozess“ thematisch aufgeführt, die sich schon heute auf Ihre bereits implementierten Prozesse und Verfahren auswirken können.
Teil C – Sonstige Veröffentlichungen
Hier finden Sie die Veröffentlichungen, die wir als nicht wesentlich eingestuft haben und für die wir daher keine Zusammenfassung angefertigt haben.
msg.banking Indicator
Um Ihnen eine möglichst schnelle Einwertung zu potenziellen Auswirkungen einer jeden Veröffentlichung zu ermöglichen, unterstützen wir Sie mit unserem msg.banking Indicator.
Dieser Indicator zeigt Ihnen auf einen Blick, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Veröffentlichung Auswirkungen auf Ihre Eigenmittel hat, wie hoch der Umsetzungsaufwand sein wird, ob der Schwerpunkt einer Umsetzung eher im fachlichen, prozessualen oder technischen Bereich liegen wird, ob bestimmte Produkte aus unserem Hause betroffen sind bzw. unterstützen können und welche Einheiten beziehungsweise Abteilungen im Fokus der Veröffentlichung stehen werden.
Wir bitten zu beachten, dass unsere Ausführungen und Bewertungen in diesem Regulatory Newsletter unverbindlich sind und keine Rechtsberatung darstellen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für getroffene Aussagen. Für die angemessene Bewertung und Umsetzung der jeweils aufgeführten Veröffentlichung ist jedes Institut bzw. dessen Vorstand bzw. Geschäftsführer eigenverantwortlich.
Teil A – Die relevantesten Veröffentlichungen des Monats Fabruar
Eigenmittel & RWA Liquidität
| New framework for the business indicator for operational risk as part of the implementation of the EU Banking Package | EBA |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine Konsultation zu zwei Entwürfen für technische Regulierungsstandards (RTS) und einen technischen Durchführungsstandard eingeleitet. Sie zielen darauf ab, die Zusammensetzung des neuen Geschäftsindikators zu klären, der im Mittelpunkt der Berechnung der Eigenkapitalanforderungen für das operationelle Risiko steht.
Es sollen zudem die Positionen des Geschäftsindikators den Positionen der Finanzberichterstattung (FINREP) zugeordnet und mögliche Anpassungen des Geschäftsindikators im Falle spezifischer Geschäfte aufgezeigt werden.
Die RTS-Entwürfe zur Spezifikation der BI-Positionen enthalten eine Liste typischer Positionen, die für jede Komponente des Geschäftsindikators im Einklang mit den Arbeiten im Rahmen des EBA Policy Advice zur Basel-III-Reform entwickelt wurden. Sie enthalten auch spätere Änderungen der Rechnungslegungsstandards und stellen klar, welche Elemente vom Geschäftsindikator ausgenommen werden sollen.
Die ITS-Entwürfe ordnen, soweit möglich, die typischen Elemente des Geschäftsindikators den entsprechenden Berichtsfeldern in FINREP zu.
Schließlich verlangen die RTS-Entwürfe zu BI-Anpassungen noch, dass die Institute nach einer Transaktion die tatsächlichen historischen Dreijahresdaten oder eine begrenzte Anzahl alternativer Methoden verwenden. Im Zusammenhang mit Veräußerungen legen die RTS-Entwürfe die Bedingungen fest, unter denen die Erlaubnis zum Ausschluss von Geschäftsindikatorpositionen im Zusammenhang mit veräußerten Unternehmen oder Tätigkeiten erteilt werden kann.
Parallel zur öffentlichen Konsultation wird die EBA eine quantitative Analyse auf der Grundlage von Daten durchführen, die im Rahmen der quantitativen Auswirkungsstudie (QIS) zur Überwachung von Basel III angefordert wurden, um die Auswirkungen der vorgeschlagenen Änderungen zu bewerten und die Kalibrierung bestimmter Aspekte des neuen Rahmens zu unterstützen. Die eingegangenen Rückmeldungen und die Ergebnisse der QIS sollen bei der Fertigstellung der Entwürfe der technischen Standards berücksichtigt werden.
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MaRisk & SREP Sanierung & Abwicklung
| Neue MaRisk: BaFin konsultiert 8. Novelle | BaFin |
| EZB veröffentlicht aktualisierten Leitfaden zu internen Modellen (TRIM) | EZB |
Die Finanzaufsicht BaFin hat die 8. Novelle der Mindestanforderungen an das Risikomanagement der Banken (MaRisk) zur Konsultation gestellt. Anlass für die geplanten Änderungen sind die EBA-Leitlinien zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch (EBA/GL/2022/14), die seit Ende 2023 gelten.
Kreditinstitute benötigen ein angemessenes Risikomanagement (§ 25a Absatz 1 Satz 2 Kreditwesengesetz (KWG)). Die BaFin macht in den MaRisk deutlich, was sie von den Instituten erwartet. In der 8. MaRisk-Novelle setzt die BaFin ausschließlich neue Vorgaben der Europäischen Bankenaufsicht (European Banking Authority – EBA) zu Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch um.
Die wichtigste Neuerung der MaRisk: Der neue Abschnitt BTR 5, in dem es um die Risikosteuerungs- und -controllingprozesse für Kreditspreadrisiken geht. Die BaFin hat darin erstmals Maßstäbe festgelegt, nach denen sie beurteilt, wie Institute mit Kreditspreadrisiken im Anlagebuch umgehen. Solche Risiken können zum Beispiel entstehen, wenn sich bei einem Finanzinstrument der allgemeine Kreditspread (Risikoaufschlag) aufgrund veränderter Bonitätserwartungen der Marktteilnehmer erhöht – unabhängig von Bonitätsveränderungen einzelner Emittenten. Die Institute müssen ihre Kreditspreadrisiken durch ein zielgenaues Risikomanagement im Griff haben.
Ein Großteil der EBA-Anforderungen zu den Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch war bisher schon – explizit oder implizit – in den MaRisk enthalten. Hier waren noch Ergänzungen nötig, um die Leitlinien der EBA vollständig abzubilden. So müssen die Institute sowohl die kurzfristigen Auswirkungen der Zinsänderungsrisiken auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch die langfristigen Folgen der Zinsänderungsrisiken auf die Vermögenssituation der Institute (Barwert) bewerten und steuern. Die meisten Anforderungen an das Management der Zinsänderungsrisiken finden sich im Abschnitt BTR 2.3.
Auch dieses Mal sieht die EBA vor, dass die Umsetzung der Anforderungen aus den Leitlinien auf proportionale Weise erfolgen darf. Eine entsprechende Klarstellung findet sich auch in der Vorbemerkung der MaRisk (AT 1), die den Proportionalitätsgedanken aus den einschlägigen EBA-Leitlinien aufgreift.
Während der Konsultation können die Verbände der Kreditwirtschaft und die Institute bis zum 14.03.2024 eine schriftliche Stellungnahme bei der BaFin einreichen. Die BaFin plant, die finale Fassung der MaRisk-Novelle im April 2024 zu veröffentlichen.
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Zur Schätzung ihrer Eigenmittelanforderungen – also des gesetzlich vorgeschriebenen Mindestkapitals – können Banken interne Modelle verwenden, sofern sie zuvor die Erlaubnis der zuständigen Behörde eingeholt haben.
In ihren Aufsichtsprioritäten für 2017 hat die EZB die gezielte Überprüfung interner Modelle (Targeted Review of Internal Models – TRIM) angekündigt, um die Angemessenheit und die Eignung der bereits durch nationale Aufsichtsbehörden genehmigten internen Modelle nach Säule 1 zu beurteilen und zu bestätigen. Dieses auf mehrere Jahre ausgelegte Prüfungsprogramm betrifft alle direkt von der EZB beaufsichtigten Institute, die über eine Zulassung zur Verwendung interner Modelle zur Bestimmung der regulatorischen Eigenmittelanforderungen verfügen.
In ihrem Leitfaden zu Internen Modellen (ECB Guide to internal models) erläutert die EZB, welche Erwartungen sie an die Banken hat, was die Umsetzung und Überwachung ihrer Internen Modelle angeht.
Die EZB hat diesen Leitfaden nun nach einer Konsultation erneut überarbeitet und die finale Fassung im Februar 2024 veröffentlicht. Die Überarbeitungen gehen insbesondere darauf ein, wie Banken vorgehen sollten, um wesentliche Klima- und Umweltrisiken in ihre Modelle einzubeziehen. Sie skizzieren auch, wie Banken zum Standardansatz zur Berechnung risikogewichteter Aktiva zurückkehren können.
Mit Blick auf das Kreditrisiko unterstützt der Leitfaden den Bankensektor dabei, eine einheitliche Ausfalldefinition anzuwenden und großvolumige Veräußerungen notleidender Kredite konsistent zu behandeln.
Das aktualisierte Kapitel zum Marktrisiko enthält Erläuterungen zur Messung des Ausfallrisikos im Handelsbuch. Ferner bietet der überarbeitete Leitfaden Klarstellungen in Bezug auf das Gegenparteiausfallrisiko.
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Non-Financial Risk inkl. AML/AFC
| MaComp: BaFin aktualisiert Rundschreiben | BaFin |
Die Finanzaufsicht BaFin hat das Rundschreiben zu den Mindestanforderungen an die Compliance-Funktion und die weiteren Verhaltens-, Organisations- und Transparenzpflichten für Wertpapierdienstleistungsunternehmen (MaComp) überarbeitet. Sie hat die neue Fassung am 28.02.2024 auf ihrer Website veröffentlicht.
Der Hintergrund: Die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (European Securities and Market Authority – ESMA) hat Leitlinien zu „einigen Aspekten der MiFID II-Vergütungsanforderungen“ (ESMA/35-43-3565) veröffentlicht. Die BaFin hat diese jetzt in den besonderen Teil (BT) 8 der MaComp überführt.
Die ESMA-Leitlinien, die inhaltlich unverändert in die MaComp übernommen wurden, beinhalten Vorgaben für die Vergütung. Durch sie sollen Interessenkonflikte vermieden und Wohlverhaltensregeln sowie eine gute Unternehmensführung sichergestellt werden. Die neuen ESMA-Leitlinien haben die Vergütungsgrundsätze und -verfahren (MiFID)“ (ESMA/2013/606) ersetzt.
Die Neuerungen sehen u. a. vor, dass Wertpapierdienstleistungsunternehmen auch nachträgliche Anpassungskriterien für die variable Vergütung in ihre Vergütungsgrundsätze und -verfahren aufnehmen sollten, um noch stärker davor abzuschrecken, dass kurzfristige Leistungsziele das Kundeninteresse überwiegen.
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Meldewesen
| The EBA consults on amendments to the operational risk Pillar 3 and supervisory reporting requirements to implement the Basel III reforms in the EU | EBA |
Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine öffentliche Konsultation zu zwei Entwürfen technischer Durchführungsstandards (ITS) zur Änderung der Offenlegungspflichten der Säule 3 und der aufsichtlichen Meldepflichten für das operationelle Risiko eingeleitet, die ergänzend zu zwei weiteren Konsultationspapieren zur Säule 3 und zur aufsichtlichen Berichterstattung (aus Dez 2023) zu verstehen sind.
Die ITS setzen die neuen Melde- und Offenlegungsanforderungen der Capital Requirements Regulation (CRR III) im Zusammenhang mit der Einführung des überarbeiteten Rahmens für die Berechnung der Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko um. Die Konsultationen sind Teil der Phase 1 der Umsetzung des EU-Bankenpakets, zu der auch die beiden o. g. Konsultationen zu den Offenlegungs- und Meldeanforderungen für Output Floor, Kreditrisiko (auch IP Losses), Credit Valuation Adjustment (CVA), Marktrisiko und Leverage Ratio gehören.
Hinsichtlich des operationellen Risikos ersetzt die CRR III alle derzeit zulässigen Methoden durch einen einzigen Ansatz, die sogenannte Business Indicator Component (BIC), deren Berechnung auf dem Business Indicator (BI) basiert. Letzterer ist ein auf dem Jahresabschluss basierender Indikator für das operationelle Risiko. In Einklang mit diesem neuen Ansatz entfällt die bisherige Melde-Vorlage C 16.00 und stattdessen wurden vier neue Vorlagen entwickelt:

Bei der Offenlegung wird die Tabelle EU ORA über qualitative Informationen zum operationellen Risiko geändert; die derzeitige Vorlage EU OR1 über die Eigenmittelanforderungen für das operationelle Risiko und die Risikobeträge wird gestrichen und die folgenden neuen Vorlagen werden eingeführt: EU OR 1 zu Verlusten aus operationellen Risiken; EU OR 2 zu Geschäftsindikator, Komponenten und Unterkomponenten und EU OR 3 zu Eigenmittelanforderungen für operationelle Risiken und Risikopositionsbeträgen. Die EBA empfiehlt, diese Konsultationspapiere in Verbindung mit den gleichzeitig von ihr veröffentlichten Konsultationspapieren über den neuen Rahmen für den Geschäftsindikator für das operationelle Risiko zu lesen (s. a. oben in d. NL).
Das Datum der Anwendung dieser ITS soll der 01.01.2025 sein, der erste Stichtag für die Offenlegung der 31.03.2025, in Übereinstimmung mit dem Datum der Anwendung der CRR III.
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Teil B – Veröffentlichte EBA Q&A des Monats Februar 2024
Teil C – Sonstige Veröffentlichungen des Monats Februar 2024
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Newsletter Aufsichtsrecht und Meldewesen 02/2024, Ausgabe Österreich
In der Newsletter-Ausgabe für Österreich haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, OeNB, FMA etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.
Den Newsletter können Sie sich hier herunterladen.
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Ihre Ansprechpartner
Dr. Frank Schlottmann | Vorstand | +49 172 1690244
Andreas Mach | Head of Business Consulting | +49 173 4246995
Alexander Nölle | Regulatory Office (Ext.) | +49 173 4210782
Christoph Prellwitz | Geschäftsbereichsleitung Digital Transformation | +49 175 2262888
Jutta Lehnen | Referentin Meldewesen | +49 69 24294656



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