Spotlight

Aktuelles aus dem Aufsichtsrecht & Meldewesen 05/2024

In unserem Newsletter "Aufsichtsrecht & Meldewesen" haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.

883
3 Minuten Lesezeit
NL Aufsichtsrecht & Meldewesen

Newsletter Aufsichtsrecht & Meldewesen 05/2024, Ausgabe Deutschland

Nachfolgend haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, Bundesbank, BaFin, etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.

Der Newsletter besteht aus drei Teilen:

Teil A – Wesentliche aufsichtliche Veröffentlichungen

Hier finden Sie alle wesentlichen Veröffentlichungen des vergangenen Monats, die für Ihr Haus zeitnah bzw. in naher Zukunft relevant werden können. Zur besseren Orientierung haben wir diesen Teil nach dem im Aufsichtsrecht bekannten 3-Säulen-Modell (Eigenmittel, MaRisk & aufsichtlicher Überprüfungsprozess sowie Offenlegung & Marktdisziplin) gegliedert und die jeweilige Veröffentlichung einer der Säulen zugeordnet. Um der Vielfalt der Themen gerecht zu werden, haben wir die bekannten drei Säulen noch um die Themenfelder Investment-Firms, Capital Markets, Non-Financial Risks sowie Meldewesen ergänzt.

Teil B – EBA Q&A

Hier haben wir für Sie alle neu veröffentlichten Antworten der EBA aus dem „EBA-Questions-&-Answers-Prozess“ thematisch aufgeführt, die sich schon heute auf Ihre bereits implementierten Prozesse und Verfahren auswirken können.

Teil C – Sonstige Veröffentlichungen

Hier finden Sie die Veröffentlichungen, die wir als nicht wesentlich eingestuft haben und für die wir daher keine Zusammenfassung angefertigt haben.

msg.banking Indicator

Um Ihnen eine möglichst schnelle Einwertung zu potenziellen Auswirkungen einer jeden Veröffentlichung zu ermöglichen, unterstützen wir Sie mit unserem msg.banking Indicator.

Dieser Indicator zeigt Ihnen auf einen Blick, ob und in welchem Ausmaß die jeweilige Veröffentlichung Auswirkungen auf Ihre Eigenmittel hat, wie hoch der Umsetzungsaufwand sein wird, ob der Schwerpunkt einer Umsetzung eher im fachlichen, prozessualen oder technischen Bereich liegen wird, ob bestimmte Produkte aus unserem Hause betroffen sind bzw. unterstützen können und welche Einheiten beziehungsweise Abteilungen im Fokus der Veröffentlichung stehen werden.

Impact Eigenmittel
niedrig
mittel
hoch
Impact Aufwand
niedrig
mittel
hoch
Schwerpunkt
fachlich
prozessual
technisch
Produkte
BAIS
THINC
MARZIPAN
ORRP
Bereiche
MeWe
ReWe
Risk
Invest Firms
CapMa
Compl

Wir bitten zu beachten, dass unsere Ausführungen und Bewertungen in diesem Regulatory Newsletter unverbindlich sind und keine Rechtsberatung darstellen. Wir übernehmen keinerlei Haftung für getroffene Aussagen. Für die angemessene Bewertung und Umsetzung der jeweils aufgeführten Veröffentlichung ist jedes Institut bzw. dessen Vorstand bzw. Geschäftsführer eigenverantwortlich.

Teil A – Die relevantesten Veröffentlichungen des Monats Mai

Eigenmittel & RWA-Liquidität

The EBA consults on draft technical standards on equivalent mechanism for unfinished property under the standardised approach of credit risk EBA
The EBA consults on draft guidelines on acquisition, development and construction exposures to residential property under the standardised approach of credit risk EBA
Quelle, Datum, Frist
EBA
13.05.2024
Konsultation bis 13.08.2024
Thema
Privilegierung von im Bau befindlichen Immobilien im KSA
Art, Status
Konsultation
Adressatenkreis
Institute
Zusammenfassung und Auswirkungen

Artikel 124 der CRR beschreibt die Voraussetzungen zur Bestimmung von Risikogewichten für durch Hypotheken auf Wohn- oder Gewerbeimmobilien besicherte Forderungen. Insbesondere wird in Artikel 124 III a iii CRR die Möglichkeit einer Vorzugs-Risikogewichtung für Privatkunden-Immobilien (Privilegierung) gemäß Art. 125 I CRR für Objekte, die sich noch im Bau befinden, festgelegt, wenn u. a. die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

Eine beteiligte Zentralregierung, Regionalregierung oder lokale Behörde oder öffentliche Einrichtung verfügt über die rechtlichen Befugnisse und die Fähigkeit, sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines angemessenen Zeitraums fertiggestellt wird, und hat sich rechtlich verbindlich verpflichtet, dies zu tun, wenn das Bauwerk andernfalls nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fertiggestellt werden würde; oder es alternativ einen gleichwertigen rechtlichen

Mechanismus gibt, der sicherstellt, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fertig wird.

Vor diesem Hintergrund wurde der EBA gemäß Art. 124 Abs. 12 CRR der Auftrag erteilt, zu definieren, was ein gleichwertiger rechtlicher Mechanismus ist, der sicherstellt, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fertiggestellt wird.

Das nun vorgelegte Konsultationspapier stellt klar, dass ein gleichwertiger rechtlicher Mechanismus das Vorhandensein einer Rückbürgschaft der Zentralregierung oder gleichgestellter Stellen für eine Stelle bedingt, die ihrerseits über die rechtlichen Befugnisse und die Fähigkeit verfügen sollte, sicherzustellen, dass die im Bau befindliche Immobilie innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fertiggestellt wird, diese sollte zudem rechtlich verbindlich verpflichtet sein, dies zu tun, wenn das Bauwerk andernfalls nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fertiggestellt werden würde.

Ziel der EBA ist es, mit diesem RTS die Vergleichbarkeit der Eigenmittelanforderungen zu gewährleisten und letztlich gleiche Wettbewerbsbedingungen in der EU zu schaffen.

Impact Eigenmittel
niedrig
mittel
hoch
Impact Aufwand
niedrig
mittel
hoch
Schwerpunkt
fachlich
prozessual
technisch
Produkte
BAIS
THINC
MARZIPAN
ORRP
Bereiche
MeWe
ReWe
Risk
Invest Firms
CapMa
Compl
Quelle, Datum, Frist
EBA
17.05.2024
Konsultation bis 19.08.2024
Thema
Behandlung von ADC-Krediten im KSA
Art, Status
Konsultation
Adressatenkreis
Institute
Zusammenfassung und Auswirkungen

Die Europäische Bankenaufsichtsbehörde (EBA) hat eine öffentliche Konsultation zu Leitlinien hinsichtlich des Erwerbs, der Entwicklung und des Baus (Acquisition, Development, and Construction (ADC)) von Wohnimmobilien im Rahmen der Eigenkapitalverordnung (CRRIII) eingeleitet.

Diese Leitlinien sollen die kreditrisikomindernden Bedingungen festlegen, die es den Instituten erlauben, für ADC-Kredite an Wohnimmobilien ein Risikogewicht von
100 % anstelle von 150 %
zuzuweisen (vgl. Art 126a CRR III).

Darüber hinaus gehen die Leitlinien auch auf die Besonderheiten der Kreditvergabe von Instituten an den öffentlichen Wohnungsbau oder an gemeinnützige Einrichtungen ein.

Die Leitlinien präzisieren die beiden in der CRR III eingeführten Bedingungen, unter denen ADC-Risiken für Wohnimmobilien ein Risikogewicht von 100 % anstelle von
150 % erhalten können:

  • 50 % Vorverkaufs- und Vormietverträge mit einer Barkaution von mindestens 10 % des Verkaufspreises bzw. mindestens dem Dreifachen der monatlichen Leasingrate oder 50 % Verkaufs- und Leasingverträge.
  • Der Schuldner verfügt über ein erhebliches Risikokapital, das durch einen angemessenen Betrag des vom Schuldner eingebrachten Eigenkapitals in Höhe von mindestens 35 % des Werts der Wohnimmobilie bei Fertigstellung dargestellt wird.

Vor diesem Hintergrund definiert der Leitlinienentwurf die mit den beiden oben genannten Bedingungen verbundenen Messgrößen und Schwellenwerte. Die EBA bedient sich bei der Kalibrierung der Schwellenwerte Ergebnisse aus einer Ad-hoc-Datenerhebung, die im Rahmen der QIS zur Überwachung von Basel III durchgeführt wurde.

Darüber hinaus legen die Leitlinien einen spezifischen Rahmen für ADC-Projekte im Zusammenhang mit öffentlichem Wohnungsbau oder gemeinnützigen Einrichtungen in der Europäischen Union fest, der im Vergleich zum allgemeinen Rahmen im Ermessen der Kreditinstitute in jedem Fall optional ist.

Impact Eigenmittel
niedrig
mittel
hoch
Impact Aufwand
niedrig
mittel
hoch
Schwerpunkt
fachlich
prozessual
technisch
Produkte
BAIS
THINC
MARZIPAN
ORRP
Bereiche
MeWe
ReWe
Risk
Invest Firms
CapMa
Compl

__________________________________________________________________________________________________________

MaRisk & SREP Sanierung & Abwicklung

Neue MaRisk: BaFin finalisiert 8. Novelle BaFin
Quelle, Datum, Frist
EBA
29.05.2024
-
Thema
8. MaRisk-Novelle, ZÄR
Art, Status
Rundschreiben, final
Adressatenkreis
Institute
Zusammenfassung und Auswirkungen

Die Finanzaufsicht BaFin hat ihre Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken aktualisiert. In der 8. Novelle konzentriert sie sich auf das Management von Zinsänderungsrisiken und Kreditspreadrisiken im Anlagebuch.

Die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Banken (MaRisk) machen transparent, was die BaFin hier von den Kreditinstituten erwartet. In der 8. MaRisk-Novelle hat die BaFin die Ende 2023 vollständig in Kraft getretenen Leitlinien der Europäischen Bankenaufsicht umgesetzt.

Die wichtigsten Änderungen finden sich im Abschnitt im BTR 2.3 (Marktpreisrisiken im Anlagebuch) und im neuen Abschnitt BTR 5 (Kreditspreadrisiken im Anlagebuch).

Im BTR 2.3 hat die BaFin die Anforderungen an das Risikomanagement von Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch stärker konkretisiert. So wird zum Beispiel deutlicher als bisher herausgestellt, dass Kreditinstitute sowohl die kurzfristigen Auswirkungen der Zinsänderungsrisiken auf die Gewinn- und Verlustrechnung (ertragsorientierte Sicht) als auch die langfristigen Folgen der Zinsänderungsrisiken auf ihre Vermögenssituation (Barwert) bewerten und steuern.

Mit dem BTR 5 hat die BaFin ein neues Modul in die MaRisk integriert. Darin formuliert sie erstmals allgemeine Anforderungen an das Risikomanagement von Kreditspreadrisiken. Die BaFin hat darin Maßstäbe festgelegt, nach denen sie beurteilt, wie Institute mit Kreditspreadrisiken im Anlagebuch umgehen. Solche Risiken können zum Beispiel entstehen, wenn sich bei einem Finanzinstrument der allgemeine Kreditspread (Risikoaufschlag) aufgrund veränderter Bonitätserwartungen der Marktteilnehmer erhöht – unabhängig von Bonitätsveränderungen einzelner Emittenten. Die Institute müssen ihre Kreditspreadrisiken durch ein zielgenaues Risikomanagement im Griff haben.

Außerdem hat die BaFin noch einige Themen präzisiert. Das betrifft die Module der MaRisk AT 4.2 – Strategien, AT 4.3.3 – Stresstests und AT 7.2 – technisch-organisatorische Ausstattung.

Die neue Fassung der MaRisk tritt unmittelbar mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Die neuen Anforderungen zu Kreditspreadrisiken im Anlagebuch müssen die Kreditinstitute bis zum 31.12.2024 umsetzen. Da die Ergänzungen zu Zinsänderungsrisiken im Anlagebuch bestehende Regeln nur klarstellen bzw. ergänzen, sind hierfür keine Umsetzungsfristen vorgesehen.

Impact Eigenmittel
niedrig
mittel
hoch
Impact Aufwand
niedrig
mittel
hoch
Schwerpunkt
fachlich
prozessual
technisch
Produkte
BAIS
THINC
MARZIPAN
ORRP
Bereiche
MeWe
ReWe
Risk
Invest Firms
CapMa
Compl

__________________________________________________________________________________________________________

Non-Financial Risks inkl. AML / AFC

ESAs publish templates and tools for voluntary dry run exercise to support the DORA implementation ESA

 

Quelle, Datum, Frist
ESA
31.05.2024
-
Thema
DORA-Informationsregister, Dry-Run
Art, Status
Information, Templates
Adressatenkreis
Finanzunternehmen
Zusammenfassung und Auswirkungen

Ende Mai 2024 haben die ESAs (Europäischen Aufsichtsbehörden) die Melde-Templates zum DORA-Informationsregister für einen Dry-Run veröffentlicht.

Gemäß Art. 28 der DORA-Verordnung führen und aktualisieren Finanzunternehmen ab Januar 2025 im Rahmen ihres IKT-Risikomanagementrahmens auf Unternehmensebene sowie auf teilkonsolidierter und konsolidierter Ebene ein Informationsregister, das sich auf alle vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleister bereitgestellten IKT-Dienstleistungen bezieht. Konkretisiert wird Art. 28 Abs. 3 DORA gem. Art. 29 Abs. 9 durch den (Draft) ITS on the standard templates for the purposes of the register of information in relation to all contractual arrangements on the use of ICT services provided by ICT third-party service providers under Article 28(9) of Regulation (EU) 2022/2554.

Auf Basis der Unterlagen der ESAs hat die BaFin im Juni eine eigene Informationsveranstaltung zum Dry-Run bzw. zum Informationsregister veranstaltet.

Um den Dry-Run durchführen zu können, stellen die ESA neben den Templates auch ein Data Point Model, Instructions und ein Makro zur Umwandlung der Templates in eine csv-Datei zur Verfügung.

Die Einreichung der Daten bei der nationalen Aufsicht soll dann in den Monaten Juli und August 2024 erfolgen. Die beteiligten Institute erhalten anschließend ein Feedback zur Qualität der eingereichten Daten.

Das Vorhalten eines Informationsregisters nach DORA wird viele Häuser vor Herausforderungen stellen, denn die einzureichenden Informationen sind oftmals nicht bzw. nicht ohne größeren Aufwand aus den Unterlagen der Institute bzw. deren Auslagerungsmanagement abrufbar.

So wird eine Vielzahl an Informationen, die künftig an die Aufsicht zu melden sind, nicht ohne Weiteres vorliegen:

  • Criticality or importance assessment
  • Recovery Time der Funktion
  • Impact of discontinuing the function
  • Substitutability of the ICT third-party service provider
  • Date of the last audit on the ICT third-party service provider
  • Are there alternative ICT third-party service providers identified?
Impact Eigenmittel
niedrig
mittel
hoch
Impact Aufwand
niedrig
mittel
hoch
Schwerpunkt
fachlich
prozessual
technisch
Produkte
BAIS
THINC
MARZIPAN
ORRP
Bereiche
MeWe
ReWe
Risk
Invest Firms
CapMa
Compl

__________________________________________________________________________________________________________

Teil B – Veröffentlichte EBA Q&A des Monats Mai 2024

Teil C – Sonstige Veröffentlichungen des Monats Mai 2024

__________________________________________________________________________________________________________

Newsletter Aufsichtsrecht und Meldewesen 05/2024, Ausgabe Österreich

In der Newsletter-Ausgabe für Österreich haben wir für Sie aktuelle Veröffentlichungen verschiedener Aufsichtsinstanzen (EBA, EZB, BCBS, OeNB, FMA etc.) auf internationaler, europäischer und nationaler Ebene zusammengefasst und deren Auswirkungen bewertet.

Den Newsletter können Sie sich hier herunterladen.

__________________________________________________________________________________________________________

Ihre Ansprechpartner

Dr. Frank Schlottmann | Vorstand | +49 172 1690244

Andreas Mach | Head of Business Consulting | +49 173 4246995

Alexander Nölle | Regulatory Office (Ext.) | +49 173 4210782

Christoph Prellwitz | Geschäftsbereichsleitung Digital Transformation | +49 175 2262888

Jutta Lehnen | Referentin Meldewesen | +49 69 24294656

msg for banking Logo

msg for banking

denkt Banking neu und bietet seinen Kunden smarte, innovative und plattformbasierte digitalisierte Lösungen aus einer Hand.

Schreiben Sie einen Kommentar

Sie müssen sich anmelden, um einen Kommentar zu schreiben.